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   LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 3 U 3990/11   

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https://dejure.org/2014,102696
LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 3 U 3990/11 (https://dejure.org/2014,102696)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.08.2014 - L 3 U 3990/11 (https://dejure.org/2014,102696)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. August 2014 - L 3 U 3990/11 (https://dejure.org/2014,102696)
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  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 3 U 3990/11
    Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen längerer andauernder Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits-(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, Juris, Rn. 10).
  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bestimmung - Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 3 U 3990/11
    Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R, Juris).
  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 3 U 3990/11
    Allein die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs genügt dagegen nicht (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R, Juris, Rn. 21).
  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 3 U 3990/11
    Die Rechtsprechung lässt es jedoch genügen, wenn ein Verwaltungsakt neben dem "eigentlichen Adressaten" in Kopie auch einem von dem Regelungsinhalt zugleich Betroffenen in der Absicht zugeleitet wird, dass auch dieser davon Kenntnis nimmt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R, Juris, Rn. 24).
  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 3 U 3990/11
    Für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ist es unerheblich, dass der angefochtene Verwaltungsakt selbst keine Rechte des Klägers regelt, es genügt insofern, dass überhaupt ein solcher vorliegt (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R, Juris, Rn. 33).
  • BSG, 10.11.1993 - 9 RVg 2/93
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 3 U 3990/11
    Nur dann, wenn neue, erfolgversprechende Ansatzpunkte zur Feststellung einer Vorsatztat aufgetaucht sind oder der Sachverhalt unter anderen rechtlichen Kriterien als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu würdigen wäre, kann sich ein Grund dafür ergeben, die Beweisaufnahme ganz oder teilweise zu wiederholen (BSG, Urteil vom 10.11.1993 - 9 RVg 2/93, Juris, Rn. 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 6 VG 4545/13

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Anspruchsausschluss wegen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 3 U 3990/11
    Sowohl im Strafverfahren als auch im hiesigen Verfahren muss die Vergewaltigung im Vollbeweis nachgewiesen sein (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - L 6 VG 4545/13, Juris, Rn. 20).
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